Die Allgemeinverfügung zum Reiten im Kreis Recklinghausen, wonach das Reiten im Wald ausschließlich auf ausgewiesene Reitwege beschränkt sein sollte, wurde am 11.08.2020 vom Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen als rechtswidrig eingestuft.
Daraufhin hat die Untere Naturschutzbehörde des Kreises jetzt verlautbart, dass zunächst keine neue Verfügung erlassen wird. Demzufolge gilt die Regelung gemäß LNatSchG NRW § 58 (2):
Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.
Diese Regelung ist zunächst für die Dauer eines Jahres vorgesehen. Anschließend wird bewertet, ob sie sich für den Kreis Recklinghausen bewährt hat oder ob die Anzahl der Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen eine einschränkende Reitregelung gem. LNatSchG § 58 (4) in bestimmten Waldgebieten erforderlich macht. Letzteres hätte zur Folge, dass das Reiten wieder ausschließlich auf gekennzeichneten Wegen erlaubt würde - also so, wie's bislang war.
Deshalb hier noch einmal unsere dringende Bitte an alle verantwortungsvollen Reiter und Reiterinnen: Nutzt wirklich nur die (siehe oben fett gedruckt) erlaubten Wege. Nehmt Rücksicht auf alle anderen Erholungssuchenden und schiebt die Hinterlassenschaften eurer Vierbeiner zur Seite. Damit die Verhaltensregeln stets präsent sind, werden wir sie als Download zu oberst dieser Seite als Daueranzeige einstellen.
Für die Waldgebiete, in denen bisher ausschließlich auf den gekennzeichneten bzw. in den offiziellen (Online-)Karten eingezeichneten Reitwegen geritten werden durfte, bitten wir vorerst darum, auch nur diese weiterhin zu nutzen. Betroffen sind
- Die Haard
- Hohe Mark
- Üfter Mark
- Arenbergischer Forst
- Resser Mark
In den übrigen etwa 65 kleineren Waldgebieten im Kreis Recklinghausen darf geritten werden. Achtung! Jedoch nur (siehe oben) auf öffentlichen und privaten Straßen und Fahrwegen, die auch von einem zweispurigen Fahrzeug (Quad/ Auto) befahren werden können. Darüber hinaus bitten wir dringlich darum, dass diese Wege bei nasser Witterung (Dauerregen, Schneematsch) nicht beritten werden, um die Trittoberfläche nicht unnötig aufzuwühlen. Letzteres würde den Unmut der Fußgänger hervorrufen, was wir keinesfalls wollen.
20. September 2020, Autor/Redaktion: Gabriele Eichenberger